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Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der YAMAICHI ELECTRONICS Deutschland GmbH und der YAMAICHI ELECTRONICS Deutschland Manufacturing GmbH (03/2023)

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1.Allgemeines

1.1. Unsere Verkaufs‐ und Lieferbedingungen (nachfolgend Geschäftsbedingungen) gelten ausschließlich für alle unsere Geschäftsbeziehungen, laufend und zukünftig, mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Besteller) eingehen, und zwar auch dann, wenn bei dem jeweiligen Abschluss nicht nochmals auf sie hingewiesen wird.
1.2. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wird nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
 

2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindliche Angebote gekennzeichnet. Die Zusendung unserer Preisliste(n) ist nicht als Angebot anzusehen. Die in unserer Werbung und/oder in unseren Prospekten und sonstigen Verkaufsunterlagen enthaltenen technischen Daten, Verwendungszweckangaben und Produktabbildungen beinhalten kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages im Sinne von §443 BGB.
2.2. Die Bestellung einer Ware und/oder Leistung beinhaltet das verbindliche Angebot des Bestellers, die Ware/Leistung erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertrags-angebot innerhalb von zwei Wochen nach Bestelleingang anzunehmen. Die Angebotsannahme kann von uns schriftlich oder durch Auslieferung/Ausführung der bestellten Ware/Leistung an den Besteller erfolgen. Wir behalten uns vor, Bestellungen nicht anzunehmen, auch ohne schriftliche Äußerung oder nähere Begründung. Unser Schweigen nach Ablauf der Annahmefrist gilt im Zweifel als Ablehnung.
2.3. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung umgehend bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, jedoch kann die Zugangsbestätigung unsererseits mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.4. Im Falle von mündlich vereinbarten Verträgen wird der Leistungsumfang unserer Lieferungen durch unsere schriftliche Vertragsbestätigung festgelegt.
 

3. Lieferung

3.1. Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig und verpflichten unseren Vertragspartner zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teillieferung oder ‐leistung für ihn unzumutbar wäre.
3.2. Bei Lieferaufträgen auf Abruf gilt die gesamte Bestellmenge einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate nach Vertragsschluss als vom Besteller abgerufen.
3.3. Ist der Besteller zur Einteilung von Abrufkontingenten berechtigt und nimmt er die Einteilung nicht innerhalb von einem Kalendermonat nach Ablauf der jeweils vereinbarten Abruffrist oder mangels einer solchen Frist einen Monat nach Aufforderung durch uns nicht vor, dürfen wir die bestellte Gesamtmenge nach unserer Wahl einteilen, liefern und berechnen.
3.4. Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk München“ (EXW), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Verkäufer‐ und Käuferpflichten der Art und Weise der Lieferung bestimmen sich im Falle einer Lieferung „ab Werk“ nach den International Commercial Terms (INCOTERMS® 2021) in ihrer derzeitigen Fassung.
3.5. Die von uns angegebenen Liefer‐ und Leistungsfristen sind unverbindlich und freibleibend; sie können sich durch Verzögerung bei der Zulieferung, Produktion oder Störungen im Betriebsablauf verändern. Der Beginn der Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Bei nachträglichen Vertragsänderungen oder ‐ergänzungen beginnen die Lieferfristen und ‐termine, auch wenn sie von uns zuvor bereits bestätigt worden waren, neu zu laufen bzw. verschieben sich entsprechend, soweit im jeweiligen Einzelfall mit dem Besteller keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
3.6. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
 

4. Annahmeverzug

4.1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer Rechte nach Ziffer 3.2 und 3.3. berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und den uns dadurch entstehenden Schaden, einschließlich der Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
4.2. Im Falle des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.3. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
 

5. Preise und Zahlungen

5.1. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO netto Kasse, ab Werk/Lager München, zzgl. Versand‐ und Verpackungskosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Gesetzliche Abgaben, Zölle und Steuern sind in der jeweils bei Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert zu entrichten.
5.2. Im Falle einer Einzelbestellung im Netto‐Warenwert von weniger als € 100,00 sind wir berechtigt, zusätzlich zu unseren Preisen einen Mindermengenzuschlag von € 30,00 zu berechnen.
5.3. Unsere Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an für sechs Wochen. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils geschlossenen Auftrag.
5.4. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise (Listenpreise) oder verändern sich die Wechselkurse, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
5.5. Die ersten drei Lieferungen erfolgen nur gegen Nachnahme. Darüberhinausgehende Folgelieferungen betreffend sind unsere Rechnungen binnen 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsstellung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zur Zahlung ohne jeden Abzug fällig.
5.6. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können. An unsere Vertreter und/oder Beauftragte kann mit befreiender Wirkung nur bezahlt werden, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht nachweisen.
5.7. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet unserer sonstigen weiteren Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.
5.8. Für jede schriftliche Mahnung einer Rechnung, die nach Verzugseintritt erfolgt, sind wir berechtigt eine Bearbeitungspauschale von € 5,00 zu verlangen.
5.9. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dessen Aufrechnungs‐ oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder stammt aus demselben Vertragsverhältnis. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch ohne Bürgschaft – abzuwenden.
5.10. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird unsere Gesamtforderung sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
6.2. Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Weitergabe der Vorbehaltsware an uns schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher unserer aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weitergabe entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder weitergegeben, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller an uns mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. der für die Weitergabe erzielten Gesamtforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Weitergabe befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf uns über. Die Übergabe des Wechsels wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für uns in Verwahrung nimmt und sie dann unverzüglich indossiert an uns abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an uns abgetretenen Forderung in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf uns über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für uns in Verwahrung nimmt und sie dann unverzüglich indossiert an uns abliefert.
6.3. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind der Besteller und wir uns darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache werden. Der Besteller verwahrt für uns die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller an uns hiermit seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer weiterer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der an uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
6.4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
6.5. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt uns bzw. einem von uns Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
6.6. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
 

7. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln

7.1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere oder die Produktbeschreibung des Herstellers vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.2. Der Besteller ist verpflichtet, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs‐ und Rügepflichten nachzukommen. Von uns gelieferte Ware gilt als vertragsgerecht genehmigt, wenn wir nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch 18 Tagen nach deren Auslieferung ab Werk, eine Anzeige des Bestellers erhalten, in der konkret mitgeteilt wird, welche Rügen erhoben werden; dies gilt nicht für verborgene Mängel. Mengendifferenzen bei Massenartikeln von weniger als 5% berechtigen nicht zur Mängelrüge. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden unsere Lieferungen jeweils in dem bei Bestellung bestehenden Standard vorgenommen.
7.3. Die Ansprüche sind nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.4. Eine Haftung für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage – insbesondere unter Nichtbeachtung der Installationsanweisung ‐ bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektrische, elektronische oder Witterungseinflüsse zurückgehen, ist ausgeschlossen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Artikel mit verzinkten oder vernickelten Kontakten müssen innerhalb von 6 Monaten ab Lieferdatum verarbeitet werden, da eine Lötbarkeit danach nicht mehr gewährleistet werden kann.
7.5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen der deliktischen Haftung für Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
7.6. Die Gewährleistungsfrist für Sach‐ und Rechtsmängel beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen unbeschränkt haften für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
7.7. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. Haftung

Wir haften für Schadenersatzansprüche des Bestellers wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf € 250.000,00 je Schadenereignis und € 500.000,00 insgesamt beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden einschließlich mittelbarer Schäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
 

9. Erfüllungsvorbehalt/Embargoklausel

9.1. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keine Embargos und/ oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, alle Geschäfte zu unterlassen
(a) mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach nationalen Verbotslisten, EG‐Verordnungen oder US‐Exportvorschriften stehen,
(b) mit Embargo‐Staaten, die verboten sind,
(c) für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder entfällt,
(d) die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder
Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.
9.2. Der Besteller verpflichtet sich insbesondere, uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, soweit er beabsichtigt, von uns bezogene Produkte oder Leistungen in Gebiete zu liefern oder dort zu verwenden/nutzen, die solchen Bestimmungen unterliegen. Er wird uns von allen Rechtsfolgen freistellen, die aus der Verletzung solcher Bestimmungen entstehen und im erforderlichen Umfang Schadenersatz leisten, so uns dadurch kausal ein Schaden entsteht.
9.3. Der Besteller versichert, dass er nicht auf US‐amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: ”Entity List”, ”Denied Persons List”, ”Specifically Designated Nationals and Blocked Persons”) steht sowie nicht in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen steht. Der Besteller ersetzt alle Schäden, die uns aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultiert und stellt uns diesbezüglich von Forderungen Dritter frei.
9.4. EU-Ausfuhrbeschränkungen: Zur Einhaltung zwingender EU-Ausfuhrbeschränkungen verpflichtet sich der Käufer die von Yamaichi Electronics Deutschland GmbH gelieferte Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, nicht in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder zu re-exportieren und er wird sich nach besten Kräften bemühen, Dritte in der weiteren Handelskette entsprechend zu verpflichten. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Käufer stellt eine wesentliche Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dar und berechtigt Yamaichi Electronics Deutschland GmbH zur Kündigung etwaiger langfristiger Beschaffungsverträge und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Käufer, die sich aus der Pflichtverletzung des Käufers ergeben. Der Käufer wird Yamaichi Electronics Deutschland GmbH durch die Einrichtung eines angemessenen Überwachungsmechanismus unverzüglich über alle Aktivitäten informieren, die den Zweck dieser Regelung vereiteln könnten.
9.5. Sollte der Besteller die vorgenannten Pflichten und Zusicherungen verletzen und ein Vertrag schon zustande gekommen sein, sind wir nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. Zudem steht uns ein Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung zu, ohne dass dem Besteller hieraus Ansprüche gegen uns erwachsen. Sollte der Besteller die vorgenannten Pflichten und Zusicherungen verletzen und ein Vertrag noch nicht zustande gekommen sein, gilt unsere auf einen Vertragsschluss bezogene Erklärung mit sofortiger Wirkung rückwirkend als zurückgezogen.

10. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1. Mündliche Nebenabreden gelten nur dann als Vertragsbestandteil, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
10.2. Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
10.3. Ist der Besteller Kaufmann, so ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Besteller ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
10.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
 

Stand: Juni 2024

Einkaufsbedingungen der YAMAICHI ELECTRONICS Deutschland GmbH und der YAMAICHI ELECTRONICS Deutschland Manufacturing GmbH ‐ Stand 12/2021

Downloads Allgemeine Einkaufsbedingungen (PDF)

anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen (Lieferant).
 

1. Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, und zwar auch dann, wenn bei dem jeweiligen Abschluss nicht nochmals gesondert auf sie hingewiesen wird. Entgegenstehende oder unsere Einkaufsbedingungen ergänzende Allgemeine Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.
 

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2. Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen ‐ bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.3. Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.
2.4. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, so sind wir zum kostenlosen Widerruf berechtigt.
2.6. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell‐ und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.7. Die technischen Lieferbedingungen (Technical Supply Agreement) der YAMAICHI ELECTRONICS sind Bestandteil des Vertrages, außer es ergibt sich aus dem Vertrag, dass diese nicht einschlägig sind.

 

3. Lieferung und Überschreitung der Lieferfrist

3.1. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß INCOTERMS® 2021) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.3. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.4. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so steht uns das Recht zu, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist der Lieferant zum Ersatz des folgenden pauschalierten Verzugsschadens verpflichtet: Für jeden Werktag des Verzuges wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des jeweiligen Gesamtbestellwertes verwirkt. Beiden Vertragsparteien bleibt das Recht vorbehalten, den Eintritt eines höheren oder niedrigeren Schadens nachzuweisen. Im Übrigen verbleibt es bei den uns gesetzlich zustehenden Ansprüchen.  
3.5. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.6. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.7. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.8. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.9. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG).
3.10. An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
 

4. Höhere Gewalt

4.1. Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
4.2. Die Regelungen der Ziff 4.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen und Pandemien.
 

5. Versandanzeige und Rechnung

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
 

6. Preisstellung und Gefahrenübergang

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise für die Bereitstellung an dem von uns benannten Bestimmungsort (DAP gemäß INCOTERMS® 2021) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
 

7. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
 

8. Mängelansprüche und Rückgriff

8.1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes dahingehend, ob der Vertragsgegenstand der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen uns nicht.  Offensichtliche Mängel sind von uns noch rechtzeitig im Sinne des § 377 HGB gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen seit Eingang des Vertragsgegenstands bei uns mitgeteilt werden. Handel es sich um einen versteckten Mangel, beginnt die Frist mit der Entdeckung des Mangels.
8.2. Des Weiteren finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach‐ und Rechtsmängeln inklusive der gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
8.3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
8.5. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.6. Mängelansprüche verjähren ‐ außer in Fällen der Arglist ‐ in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.7. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.8. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐, Einbau‐, Ausbau‐ Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.9. Die Annahme des Vertragsgegenstands und die Zahlung gilt nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Leistung.
 

9. Produkthaftung

9.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes oder der §§ 823 ff. BGB verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns alle entstandenen Schäden insoweit zu ersetzen oder uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als er die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und im Außenverhältnis selbst haften würde. Bei einem Mitverschulden oder Mitverursachen von uns gelten die Grundsätze des § 254 BGB.
9.2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaig erforderlichen Rechtsverfolgung oder -verteidigung.
9.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.4. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
9.5. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Über die Versicherungssumme hinausgehende Schadensersatzansprüche von uns bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, den Bestand eines ausreichenden Versicherungsschutzes auf jederzeitiges Anfordern schriftlich nachzuweisen.
 

10.   Rücktritts‐ und Kündigungsrechte

10.1. Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn

  • der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat,
  • eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist,
  • beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder
  • der Lieferant seine Zahlungen einstellt.

10.2. Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Lieferanten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird.
10.3. Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.
10.4. Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts‐ bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts‐ bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
10.5. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 10 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
 

11.   Ausführung von Arbeiten

Die Haftung für Unfälle, die Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
 

12.   Beistellung

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer, an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
 

13.   Unterlagen und Geheimhaltung

13.1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige  Kenntnisse  oder  Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht  nachweislich  öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls gleichlautend zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
13.2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
 

14.   Exportkontrolle und Zoll

14.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re‐)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US‐Ausfuhr‐ und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr‐ und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:

  • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
  • für US‐Waren die ECCN (Export Control Classification Number) nach US Export Administration Regulations (EAR),
  • den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
  • ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US‐amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
  • die statistische Warennummer (HS‐Code) seiner Güter, sowie
  • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.

Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
14.2. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keine Embargos und/ oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Der Lieferant sichert dahingehend zu, alle Geschäfte zu unterlassen
(a)   mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach nationalen Verbotslisten, EG‐Verordnungen oder US‐Exportvorschriften stehen,
(b) mit Embargo‐Staaten, die verboten sind,
(c)   für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder entfällt,
(d)   die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.
Ferner versichert der Lieferant, dass er bzw. Mitarbeiter und/oder Zulieferer von ihm, nicht auf US‐amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: ”Entity List”, ”Denied Persons List”, ”Specifically Designated Nationals and Blocked Persons”) stehen sowie nicht in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen steht.
Sollte der Lieferant diese Zusicherung verletzen und ein Vertrag schon zustande gekommen sein, sind wir nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. Zudem steht uns ein Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung zu. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet uns alle Schäden einschließlich Aufwendungen zu ersetzen, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultieren und stellt uns diesbezüglich von Forderungen Dritter frei.
Sollte der Lieferant diese Zusicherung verletzen und ein Vertrag noch nicht zustande gekommen sein, gilt unser Angebot mit sofortiger Wirkung rückwirkend als zurückgezogen. Wir sind nicht zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet. Zudem ist der Lieferant verpflichtet, uns alle Schäden einschließlich Aufwendungen zu ersetzen, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultieren und stellt uns diesbezüglich von Forderungen Dritter frei.
 

15.   Compliance

15.1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
15.2. Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß so weit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
 

16. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.
 

17.   Allgemeine Bestimmungen

17.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
17.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN‐Kaufrechts (CISG).
17.3. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist München. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.


Stand 12/2021